 |
| |
Navigation | |
|
|
 |
 |
| |
Über uns | |
|
|
 |
 |
| | Landesverbände | |
|
|
 |
|
 |
| |
Satzung der GdS-Jugend |
|
§1 Name, Mitgliedschaft, Sitz
(1) Die Jugend der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS), nachfolgend GdS-Jugend
genannt, ist der Zusammenschluss der jugendlichen Mitglieder der GdS bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres.
(2) Jugendleiter/innen sollen zum Zeitpunkt der Wahl nicht älter als 35 Jahre sein.
(3) Die GdS-Jugend hat ihren Sitz am Sitz der GdS.
(4) Die GdS-Jugend ist Mitglied der dbb-Jugend.
§2 Grundsätze, Ziele und Aufgaben
(1) Die GdS-Jugend ist parteipolitisch unabhängig. Sie bekennt sich zu der im Grundgesetz der
Bundesrepublik Deutschland verankerten freiheitlich demokratischen Grundordnung und zum
Prinzip des sozialen Rechtsstaats und unterstützt die Europäische Einigung.
(2) Die GdS-Jugend führt ein Leben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsordnung in
allen Fragen der Jugendarbeit. Sie verwendet die ihr zufließenden Mittel in eigener Ver-
antwortung.
(3) Die GdS-Jugend vertritt und fördert die beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange ihrer
Ziel der berufspolitischen Arbeit ist die Unterstützung der GdS, insbesondere bei der
Sicherung und zeitgemäßen Weiterentwicklung des Beamten-, DO- und Tarifrechts, des
Arbeits- und Sozialrechts sowie der beruflichen Bildung unter besonderer Berücksichtigung
der Interessen der Mitglieder der GdS-Jugend.
(4) Die GdS-Jugend bejaht und fördert die Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen
Jugendorganisationen und unterstützt den internationalen Jugendaustausch.
(5) Insbesondere wirkt die GdS-Jugend bei der staats-, gesellschafts- und berufspolitischen
Bildungsarbeit mit, fördert die Mitglieder in der beruflichen Aus- und Fortbildung, wirkt
in Fragen des Jugendrechts mit und führt eigene Veranstaltungen durch.
§3 Organisation, Gliederung
(1) Entsprechend dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik Deutschland gliedert sich die
GdS-Jugend in Landesjugendverbände. Beschlüsse des Bundeshauptvorstandes nach
§ 7 Abs. 1 Satz 2 der GdS-Satzung gelten für die GdS-Jugend entsprechend.
(2) Die Landesjugendverbände können sich eine Satzung auf der Grundlage dieser Satzung
geben.
§4 Organe
Organe der GdS-Jugend sind
(a) der Gewerkschaftsjugendtag
(b) die Bundesjugendleitung
§5 Gewerkschaftsjugendtag
(1) Der Gewerkschaftsjugendtag ist das oberste Organ der GdS-Jugend. Er besteht aus der
Bundesjugendleitung, den gewählten Landesjugendleitern und den weiteren Vertretern der
Landesjugendverbände.
Den Landesverbänden steht für je 100 Mitglieder ohne Anrechnung des/der Jugendleiters/in
ein/e Vertreter/in zu
Für die Zahl der Vertreter/innen ist der Mitgliederbestand am 01.Januar des Jahres maß-
gebend, in dem der Gewerkschaftsjugendtag stattfindet
(2) Der Gewerkschaftsjugendtag findet in Verbindung mit dem Gewerkschaftstag der GdS statt.
Er ist mindestens sechs Wochen vor Beginn durch den/die Bundesjugendleiter/in einzube-
rufen. Anträge für den Gewerkschaftsjugendtag sind spätestens vier Wochen vor Beginn
bei der Bundesjugendleitung einzureichen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch die Dele-
gierten der Bundesjugendleitung zu melden. Antragsberechtigt sind die Bundesjugendleitung,
die Landesjugendleiter/innen sowie der GdS-Bundesvorstand.
Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Gewerkschaftsjugend-
tag. Die stimmberechtigten Vertreter/innen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn mit den
Tagungsunterlagen einzuladen.
(3) Ein außerordentlicher Gewerkschaftsjugendtag ist einzuberufen, wenn es unter Angabe der
Tagesordnung von mehr als der Hälfte der Landesjugendleiter/innen verlangt wird oder wenn
der Fall des §7 Abs.2 Satz 2 vorliegt. Der außerordentliche Gewerkschaftsjugendtag muss
spätestens 8 Wochen nach Eingang des Antrages bei der Bundesjugendleitung stattfinden.
Stimmenübertragung ist zulässig.
(4) Der Gewerkschaftsjugendtag gibt sich eine Geschäftsordnung
§6 Aufgaben des Gewerkschaftsjugendtages
(1) Dem Gewerkschaftsjugendtag obliegen folgende Aufgaben:
a) Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der GdS-Jugend,
b) Behandlung und Beschlußfassung aller Fragen bzw. Angelegenheiten der Jugendarbeit von
grundsätzlicher Bedeutung,
c) Beschlußfassung über Anträge auf Änderung dieser Satzung,
d) Entlastung der Bundesjugendleitung,
e) Wahl der Bundesjugendleitung,
f) Behandlung von Anträgen und Entschließungen.
§7 Bundesjugendleitung und ihre Aufgaben
(1) Die Bundesjugendleitung besteht aus dem/der Bundesjugendleiter/in und vier Stellvertretern.
Die Bundesjugendleitung wird anläßlich des Gewerkschaftsjugendtages gewählt. Wählbar
und wahlberechtigt sind die anwesenden Stimmberechtigten. (...)
§8 Haushaltsführung
(1) Die Tätigkeit in den Organen der GdS-Jugend ist ehrenamtlich. Reisekosten werden nach den
Richtlinien der GdS erstattet.
(2) Die durch die Arbeit der Organe gemäß § 4 entstehenden Kosten werden aus dem Jugend-
Konto des GdS-Haushalts finanziert.
§9 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Der Gewerkschaftsjugendtag ist nach ordnungsgemäßer Einladung mit der Eröffnung be-
schlußfähig.
(2) Die Bundesjugendleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder an-
wesend sind.
(3) Die Organe der GdS-Jugend beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmbe-
rechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten des
Gewerkschaftsjugendtages erforderlich.
§10 Schweigepflicht
(1) Alle Organmitglieder haben, auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt, über Tatsachen,
insbesondere über die persönlichen Angelegenheiten von Mitgliedern, die ihnen aufgrund
ihrer Tätigkeit in der GdS-Jugend bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Die
Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind.
§11 Vertretung in der DBB-Jugend auf Landesebene
(1) Die Landesjugendverbände legen fest, wer die Vertretung der GdS-Jugend in der dbb-Jugend
auf Landesebene wahrnimmt.
§12 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung ist durch den Gewerkschaftsjugendtag am 24.Mai 2004 beschlossen worden.
Sie tritt gemäß §12 Abs.2 der GdS-Satzung mit Zustimmung des Bundeshauptvorstandes in
Kraft. Gleichzeitig tritt sie die am 11.Mai 1999 beschlossene Satzung außer Kraft.
|
|
| |